Freie Dienstnehmer unterscheiden sich von echten Dienstnehmern dadurch, dass sie nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei hinsichtlich Arbeitszeiten, Arbeitsort und Weisungen sind. Für diese haben Dienstgeber ab 2010 – analog den echten Dienstnehmern – die Kommunalsteuer (3 %), Dienstgeberbeitrag (4,5 %) einschließlich Zuschlag (in OÖ 0,36 %) zu entrichten.
Kaum mehr Unterschied zum echten Dienstnehmer
Abgabenrechtlich besteht durch diese Änderung nun kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer, da freie Dienstnehmer bereits seit 1.1.2008 in das System der Abfertigung „neu“, in die Arbeitslosenversicherung sowie in die Arbeiterkammer-Umlagepflicht und in die IESG-Beitragspflicht einbezogen wurden. Im Unterschied zum echten Dienstgeber kann der freie Dienstnehmer aber – wie alle Selbstständigen – ab 1.1.2010 den neuen 13%igen Gewinnfreibetrag geltend machen.
Dennoch kann er nach wie vor aus Dienstgebersicht eine sinnvolle und empfehlenswerte Alternative darstellen, da arbeitsrechtlich das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Arbeitsverfassungsgesetz auf freie Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen. |