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30.07.2008 - Grunderwerbsteuer bei Erbschaften und Schenkungen
www.steuerberater.at - Link

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet der dreifache Einheitswert der Lie­genschaft, ausgenommen land- und forstwirtschaftliche im Familienverband (einfacher Ein­heitswert). Wird nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft geringer ist, kann dieser als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

 

Welche Begünstigungsbestimmungen gibt es?

 

-                     Bei der unentgeltlichen übertragung eines Unternehmens: Wenn eine Liegenschaft mitübertragen wird, kann in bestimmten Fällen die Bemessungsgrundlage um bis zu € 365.000,00 reduziert werden

-                     Für den unentgeltlichen Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes gibt es einen Steuerabsetzbetrag von € 110,00

-                     Keine GrESt, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Grundstücksanteil schenkt und die beiden Ehepartner darauf gemeinsam eine Wohnstätte (max. 150 m² groß) errich­ten oder erwerben wollen. Diese muss dem dauernden Wohnbedürfnis dienen.

Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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