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www.steuerberater.at - Bewertungsgesetz 1955
§ 81
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 148/1955
Inkrafttretungsdatum:
30.07.1955
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)
Text:
B. Übergangs- und Schlußbestimmungen. § 81. Erste Hauptfeststellung.
Die erste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist zum 1. Jänner 1956 durchzuführen.