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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  75   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988
Inkrafttretungsdatum:
  30.07.1988
Beachte:
   Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (§ 125)Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 1993                          § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Text:
 

Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

 

  § 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem

Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die

Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die

Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem

tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)

  monatlich             wöchentlich              täglich

   4 810 S                1 110 S                 185 S

hinzuzurechnen und § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6% zu versteuern.

(2) Abs. 1 ist auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.