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§  7   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2002
Text:
 

                                                            Anlage 7

 

Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages

nach § 522f

 

  Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages sind höchstens

heranzuziehen, wenn die Rente angefallen ist

                 in der                   in der knappschaftlichen

im Jahr          Pensionsversicherung     Pensionsversicherung

                 der Arbeiter

                 Euro                     Euro

1939 und früher   47,24                    79,94

1940              50,87                    79,94

1941              54,50                    79,94

1942              54,50                    79,94

1943              58,14                    79,94

1944              58,14                    79,94

1945              61,77                    83,57

1946              65,41                    87,21

1947              72,67                    94,47

1948              72,67                    98,11

1949              72,67                   105,38

1950              79,94                   116,28

1951              83,57                   127,18

1952              98,11                   145,35