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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 7
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1999
Text:
Mindestnennbetrag des Grundkapitals
§ 7. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist 70 000 Euro.