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§ 69
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1995
Text:
§ 69. Für die Erhebung von Eingangs- und Ausgangsabgaben ist das Zollamt örtlich zuständig, das auf Antrag mit der Sache befaßt wird oder von Amts wegen als erstes einschreitet.