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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988 |
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§ 62 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.05.1996 |
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Beachte: |
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Bezugszeitraum: Z 3, 4 und 5 ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997) § 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996 |
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Text: |
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Berücksichtigung besonderer Verhältnisse § 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen: | | | | | | | | | 1. | Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3), | 2. | der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2), | 3. | Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen, | 4. | vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, | 5. | der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, | 6. | der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz, | 7. | die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz, | 8. | Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63), | 9. | der Freibetrag gemäß § 104, | 10. | Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden. |
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