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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  62   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
Inkrafttretungsdatum:
  01.05.1996
Beachte:
   Bezugszeitraum: Z 3, 4 und 5                ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)                § 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996
Text:
 

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

 

  § 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

1.

Der Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),

2.

der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),

3.

Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

4.

vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

5.

der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,

6.

der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 letzter Satz,

7.

die Erstattung (Rückzahlung) von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,

8.

Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),

9.

der Freibetrag gemäß § 104,

10.

Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenußbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenußbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.