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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  58   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
Inkrafttretungsdatum:
  27.06.1992
Beachte:
   Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2                ab 1. 1. 1993 (Veranlagungsjahr 1993)                Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 1993                          § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993
Text:
 

Änderungen des Alleinverdienerabsetzbetrages und

des Alleinerzieherabsetzbetrages

 

§ 58. (1) Ist auf der Lohnsteuerkarte weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen, liegen aber die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 vor, so ist der Absetzbetrag auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Dieser Antrag kann nach dem Stichtag der Personenstandsaufnahme beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Berichtigung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag eingetragen ist, die Voraussetzungen für die Gewährung beider Absetzbeträge aber weggefallen sind.

(3) Der Arbeitnehmer hat den entsprechenden Antrag gemäß Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt des Ereignisses bei seinem Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung der Lohnsteuerkarte von Amts wegen vorzunehmen.

(4) Verlegt der Arbeitnehmer nach der Ausschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz, so hat das Wohnsitzfinanzamt die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen.