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§  538  n 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2004
Text:
 

Mitwirkung der Controllinggruppe

 

§ 538n. (1) Der beim Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im Zusammenhang mit

1.

den Zielvereinbarungen nach § 32a und

2.

den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.

(2) Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2004 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.