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www.steuerberater.at - Bewertungsgesetz 1955
§ 53 a
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1972
Inkrafttretungsdatum:
13.12.1972
Beachte:
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1973 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 447/1972)
Text:
§ 53a. Durchschnittspreise
Die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß § 53 Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise sind in der Anlage festgesetzt; die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.