Bisherige Zuständigkeit in der
Krankenversicherung der Pensionisten
§ 519. In der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension tritt eine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Krankenversicherung nicht ein, wenn die Pension erstmals vor dem 1. Jänner 1956 festgestellt worden ist. Wäre bei Anwendung der Bestimmungen des § 26 über die sachliche Zuständigkeit die Zuständigkeit eines anderen Trägers der Krankenversicherung gegeben, so ist die Änderung auf Antrag des Beziehers der Pension mit Wirksamkeit von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten durchzuführen.