§ 12a. Wird ein Fahrzeug
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- | durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht |
- | nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder |
- | durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert, |
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. |
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.