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§  460  b 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2005
Text:
 

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

 

  § 460b. (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des

Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der

Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der

Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern

Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich

fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der

Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen

Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

  1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

     a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)

     b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996

        in den Dienst eingetreten sind und - unter

        Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über

        unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und

        weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 -

        das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253

        Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember

        2024 erreichen werden                                 1,3%,

     c) für alle übrigen Bediensteten                         2,3%;

  2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden

     Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages        10,55%,

  3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden

     Bezügen                                                 10,8%.

(2) In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.