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www.steuerberater.at - Umgründungssteuergesetz
§ 45
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
Inkrafttretungsdatum:
10.01.1998
Text:
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 45. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.