Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 435. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 27) - 1.1.1977;
(BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 13) - 1.1.1979;
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 10 lit. a bis e) - 1.1.1986. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994.