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www.steuerberater.at - Umgründungssteuergesetz
§ 40
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum:
01.12.1993
Beachte:
Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungender Anlage
Text:
Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.