2. UNTERABSCHNITT
Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der
Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles
(BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 13) - 1.1.1980.
§ 369. Im Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles steht den Versicherungsträgern ein Bescheidrecht nicht zu. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 14) - 1.1.1980.