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§  36   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2005
Text:
 

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

 

§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

1.

für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt;

2.

Aufgehoben.

3.

für die pflichtversicherten Gepäckträger, die einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören, dem geschäftsführenden Obmann dieser Gemeinschaft;

4.

für die gemäß § 9 durch Verordnung in die Krankenversicherung einbezogenen Personen dem in der Verordnung bestimmten Meldepflichtigen;

5.

für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem Bundesministerium für Inneres;

6.

für die pflichtversicherten Zeitsoldaten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5) dem Bundesminister für Landesverteidigung;

7.

für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen dem Bund;

8.

für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

9.

für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12 b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes;

10.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste);

11.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten dem Krankenversicherungsträger;

12.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Personen dem Arbeitsmarktservice;

13.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld dem Krankenversicherungsträger;

14.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

15.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

16.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

17.

für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.

(2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) sowie die den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) haben die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 sind hiebei entsprechend anzuwenden.