Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ihre Steuerberater & Wirtschaftsprüfer in München
Telefon:+49 89 69758037
dex-online@web.de
www.steuerberater-muenchen.com
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30689)
www.steuerberater.at - Forum Játékrendszerek... »
www.steuerberater.at - Forum KESt sparen durch Übertragung von Sparbüche... »
www.steuerberater.at - Forum Krypto-Kauf in die Steuererklärung?... »
www.steuerberater.at - Forum Abgabe an die Sozialversicherung als Neuer Se... »
www.steuerberater.at - Forum Reverse-Charge-Problematik und Kleinunternehm... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§  341   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
Inkrafttretungsdatum:
  01.08.2001
Text:
 

Gesamtverträge

 

§ 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

(2) Aufgehoben.

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

(4) Für Verträge zwischen den Trägern der Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten oder den Gruppenpraxen zum Zwecke der Leistungserbringung (§ 338 Abs. 2 erster Satz) gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 343b die Abs. 1 und 3 entsprechend.