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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
Inkrafttretungsdatum:
01.07.2007
Text:
Elektronische Abrechnung
§ 340a. Die Vertragsärzte sind verpflichtet, spätestens ab 1. Jänner 2003 die für die Versicherten (Angehörigen) erbrachten Leistungen mit den Versicherungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen elektronisch abzurechnen.