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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2005
Text:
Angelobung
§ 32e. Der/die Vorsitzende der Controllinggruppe und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.