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Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
Berufliche Maßnahmen
§ 303. Für die Gewährung der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 2 nicht gewährt werden. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 31) - 1.1.1977.