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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2004
Text:
Abgabenbefreiung
§ 291f. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.