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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2004
Text:
Zuständigkeit
§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.