Zuwendungen
§ 291b. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von einmaligen Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, bei den Pensionsversicherungsträgern und im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.
(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.