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§  282   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
Inkrafttretungsdatum:
  12.08.2006
Text:
 

§ 282. (1) Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer

1.

in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder

2.

der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat.

Ein Verlangen nach Z 2 ist zulässig, wenn die zu entscheidenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen oder wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Berufungen, über die der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat, mit Berufungen, über die ansonsten der Referent namens des Berufungssenates zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Berufung gestellt werden.

(2) Obliegt die Entscheidung über Berufungen dem gesamten Berufungssenat (§ 270 Abs. 5), so können die der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 279 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Referenten ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2 und § 275), Gegenstandsloserklärungsbescheiden (§ 256 Abs. 3) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie die Verfügung der Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 Abs. 1.

(3) Berichtigungen (§ 293, § 293b) und Aufhebungen (§ 300) der gemäß Abs. 1 oder 2 ergangenen Bescheide obliegen dem Referenten, wenn jedoch der gesamte Berufungssenat entschieden hat, dem Berufungssenat.

(4) Die gemäß Abs. 1 oder 2 ergehenden Bescheide wirken wie Bescheide des gesamten Berufungssenates.