|
|
|
|
|
|
|
|
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr » |
|
|
|
|
|
|
|
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen » |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung |
|
§ 25 |
|
Kundmachungsorgan: |
|
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002 |
|
Inkrafttretungsdatum: |
|
26.06.2002 |
|
Text: |
|
5. Angehörige. § 25. (1) Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften sind | | | | | | | | | 1. | der Ehegatte; | 2. | die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht; | 3. | die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft; | 4. | die Wahl-(Pflege-)Eltern und die Wahl-(Pflege-)Kinder; | 5. | Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person. |
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht. |
|
|
|