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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
Inkrafttretungsdatum:
01.08.1998
Beachte:
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich.
Text:
Versicherungszeiten
§ 224. Unter Versicherungszeiten sind die in den §§ 225 und 226 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 227, 227a, 228, 228a und 229 angeführten Ersatzzeiten zu verstehen. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 78) - 1. 8. 1998.