Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten
§ 220. Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Als Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen gemäß § 181 Abs. 2 gilt, wenn eine Witwen(Witwer)rente beteiligt ist, die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 1, in allen übrigen Fällen die Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 Z 2. Hiebei ist eine Witwen(Witwer)rente gemäß § 215 Abs. 3 und 4 nicht zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 280/1978, Art. XIV Z 4) - 1.7.1978; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 13, Ü.Art. II Abs. 4) - 1.6.1981; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. III Z 8) - 1.1.1988.