Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Fischer & Rechberger
Tel: +43 (0)662 629581
Fax: +43 (0)662 629581-34
fischer-rechberger@steuerberater.at
www.wtsalzburg.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30689)
www.steuerberater.at - Forum Játékrendszerek... »
www.steuerberater.at - Forum KESt sparen durch Übertragung von Sparbüche... »
www.steuerberater.at - Forum Krypto-Kauf in die Steuererklärung?... »
www.steuerberater.at - Forum Abgabe an die Sozialversicherung als Neuer Se... »
www.steuerberater.at - Forum Reverse-Charge-Problematik und Kleinunternehm... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung

§  212   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
Inkrafttretungsdatum:
  31.12.2004
Beachte:
  Bezugszeitraum: Abs. 2                 ab 1.2.2005                § 323 Abs.17 idF BGBl. I Nr. 180/2004
Text:
 

§ 212. (1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a)

solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b)

soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.