ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 203. Auflösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst:
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1. | durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit; |
2. | durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen; |
3. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; |
4. | mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. |
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.