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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965

§  196   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1966
Text:
 

§ 196. Anfechtungsbefugnis

 

(1) Zur Anfechtung ist befugt:

1.

jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;

2.

jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht gehörig angekündigt worden ist;

3.

im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;

4.

der Vorstand;

5.

jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sich die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen würden.

(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.