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§  184   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
Inkrafttretungsdatum:
  01.10.1997
Beachte:
   Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Text:
 

§ 184. Verbot von Zahlungen an die Aktionäre

 

  Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu befreien. Diese Beträge dürfen nur zur Abdeckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlustes und allenfalls zur Einstellung von Beträgen in die gebundene Kapitalrücklage verwendet werden; dies ist nur zulässig, soweit die Einstellung im Beschluß als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.