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www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
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§ 181 b |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.2009 |
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Text: |
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Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i § 181b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen, | | | | | | | | | a) | die nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 8 573,56 €; | b) | die nach Vollendung des 18., aber vor Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 11 432,51 €; | c) | die nach Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren, ein Betrag von 17 148,45 €. | An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage nach § 180 hat für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. |
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