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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung |
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§ 170 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 194/1961 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.1962 |
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Text: |
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§ 170. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden | | | | | | | | | 1. | Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren; | 2. | Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist; | 3. | Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind. |
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