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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 17
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1999
Text:
§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2.
den Gegenstand des Unternehmens;
3.
die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgestellt werden;
4.
ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
5.
die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);