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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung
§ 166
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1962
Text:
2. Beweise.
a) Allgemeine Bestimmungen.
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.