Zusammentreffen von Ansprüchen auf
Wochengeld und Krankengeld
§ 165. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldanspruches wird auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht angerechnet.
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 50) - 1.1.1968.