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www.steuerberater.at - Kapitalverkehrsteuergesetz
§ 16 a
Kundmachungsorgan:
dRGBl. I S 1058/1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994
Inkrafttretungsdatum:
20.08.1994
Text:
§ 16a
Nichterhebung der Wertpapiersteuer
Die Wertpapiersteuer wird für nach dem 31. Dezember 1994 eintretende Vorgänge nicht erhoben.