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www.steuerberater.at - Gerichtsgebührengesetz

§  132   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2009
Text:
 

F. EINBRINGUNG

 

  § 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.

 

Tarif

I. Zivilprozesse

 

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

 

1          Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen

           Verfahren erster Instanz bei einem

           Wert des Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             19 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            37 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            52 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            87 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           140 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           257 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           607 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         1 191 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         2 384 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         3 577 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         4 769 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro         5 962 Euro

           über 363 360 Euro                     1,2% vom jeweiligen

                                                 Streitwert

                                                 zuzüglich

                                                 1 661 Euro

 

Anmerkungen

 

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

2a.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3.

Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

4.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in  Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

6.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

7.

In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

9.

Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 210 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

 

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

 

2          Pauschalgebühren für das

           Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz

           bei einem Berufungsinteresse

           bis      150 Euro                             15 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            33 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            58 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro           117 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           233 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           467 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           934 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         1 753 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         3 507 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         5 260 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         7 014 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro         8 768 Euro

           über 363 360 Euro                     1,8% vom jeweiligen

                                                 Berufungsinteresse

                                                 zuzüglich

                                                 2 443 Euro

 

Anmerkungen

 

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

2.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

3.

Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 279 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

 

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

 

3          Pauschalgebühren für das

           Rechtsmittelverfahren dritter Instanz

           bei einem Revisionsinteresse

           bis    2 180 Euro                            175 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro           292 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           584 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro         1 168 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro         2 337 Euro

           über  72 670 Euro bis 145 350 Euro         4 676 Euro

           über 145 350 Euro bis 218 020 Euro         7 014 Euro

           über 218 020 Euro bis 290 690 Euro         9 352 Euro

           über 290 690 Euro bis 363 360 Euro        11 690 Euro

           über 363 360 Euro                     2,4% vom jeweiligen

                                                 Revisionsinteresse

                                                 zuzüglich

                                                 3 258 Euro

 

Anmerkungen

 

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2

ZPO.

2.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

3.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

4.

Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

5.

Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

6.

Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 418 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

 

II. Exekutionsverfahren

 

Tarif-

post       Gegenstand                              Höhe der Gebühren

 

4          Pauschalgebühren

           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme

              der in lit. b angeführten Verfahren

              bei einem Wert des

              Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             14 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            32 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            37 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            51 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro            68 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro            87 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           126 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro           152 Euro

           über  72 670 Euro für jede weitere

           angefangene 72 670 Euro                  je 152 Euro mehr

           b) in Exekutionsverfahren auf das

              unbewegliche Vermögen bei einem

              Wert des Streitgegenstandes

           bis      150 Euro                             29 Euro

           über     150 Euro bis     360 Euro            37 Euro

           über     360 Euro bis     730 Euro            48 Euro

           über     730 Euro bis   2 180 Euro            68 Euro

           über   2 180 Euro bis   3 630 Euro            95 Euro

           über   3 630 Euro bis   7 270 Euro           145 Euro

           über   7 270 Euro bis  36 340 Euro           209 Euro

           über  36 340 Euro bis  72 670 Euro           336 Euro

           über  72 670 Euro für jede weitere

           angefangene 72 670 Euro                 je 172 Euro mehr

 

Anmerkungen

 

1.

Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle

Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

1a.

Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um

jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

2.

Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag

zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

3.

In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche

Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.

4.

Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

5.

Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

6.

Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das

unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

7.

Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel

aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

 

III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren

 

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

 post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   5   I Eingabengebühren:                   I

       I a) Anträge eines Gläubigers auf     I

       I    Eröffnung des Konkurses;         I      36 Euro

       I b) Forderungsanmeldungen            I      19 Euro

       I                                     I

 

Anmerkungen

 

1.

Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten,

unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

2.

Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 5 sind mit Ausnahme

der in Tarifpost 6 angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

 

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

 post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   6   I Pauschalgebühr:                     I

       I a) für das Konkursverfahren         I

       I    1. im  Falle der Beendigung des  I

       I       Konkurses durch Verteilung    I

       I       (§ 139 KO) oder durch Zwangs- I

       I       ausgleich (§ 152b KO),        I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des Masseverwalters

       I                                     I nach §§ 82 bis 82c KO,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 364 Euro

       I    2. im Falle der Beendigung  des  I

       I       Konkurses mit Einverständnis  I

       I       der Gläubiger (§ 167 KO);     I

       I                                     I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des Masseverwalters

       I                                     I nach §§ 82 bis 82c KO,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 364 Euro

       I b) für das Ausgleichsverfahren im   I

       I    Falle der gerichtlichen Bestäti- I

       I    gung des Ausgleiches (§ 49 AO)   I 15 vH der Entlohnung

       I                                     I des

       I                                     I Ausgleichsverwalters,

       I                                     I mindestens jedoch

       I                                     I 364 Euro

       I                                     I

       I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung

       I    im Falle seiner Aufhebung        I des

       I    oder Einstellung (§§ 12 und 13   I Reorganisations-

       I    URG);                            I prüfers, mindestens

       I                                     I jedoch 364 Euro

 

Anmerkungen

 

1.

Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.

2.

Die  Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).

3.

Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr

zu entrichten.

4.

Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder

durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.

5.

Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die

von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6.

Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach

Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.

 

IV. Verfahren außer Streitsachen

 

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I             Gegenstand               I   Höhe der Gebühren

 post  I                                      I

-------I------------------------------------- I----------------------

   7   I A. Pflegschafts- und UnterhaltssachenI

       I Entscheidungen                       I

       I a) über den Anspruch auf Unterhalt   I

       I    vom Wert des Zuerkannten,         I      1/2 vH

       I b) über ein Begehren auf             I

       I    Herabsetzung des                  I      11 Euro

       I    Unterhaltsbetrages                I

       I                                      I

 

Anmerkungen

 

1.

Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

2.

Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig

zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.

3.

Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so

dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

4.

Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

5.

Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

6.

Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)

Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.

7.

Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

 

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I             Gegenstand              I    Höhe der Gebühren

 post  I                                     I

-------I-------------------------------------I-----------------------

   8   I B. Verlassenschaftsabhandlungen     I

       I    Pauschalgebühren für             I

       I    Verlassenschaftsabhandlungen     I  3 vT des reinen

       I                                     I  Nachlaßvermögens,

       I                                     I  mindestens jedoch

       I                                     I  46 Euro

       I                                     I

 

Anmerkungen

 

1.

Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.

2.

Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich

hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.

2a.

Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund

widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.

3.

Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren

Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

4.

Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

5.

Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen

über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.

6.

Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

 

---------------------------------------------------------------------

Tarif- I          Gegenstand          I Maßstab für die   I  Höhe der

 post  I                              I Gebührenbemessung I  Gebühren

-------I------------------------------I-------------------I----------

   9   I     C. Grundbuchsachen       I                   I

       I a) Eingaben                  I                   I  43 Euro

       I    (Protokollaranträge) um   I                   I

       I    Eintragung in das         I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch); I                   I

       I b) Eintragungen in das       I                   I

       I    Grundbuch (Landtafel,     I                   I

       I    Eisenbahnbuch, Bergbuch), I                   I

       I    und zwar:                 I                   I

       I    1. Eintragungen           I vom Wert des      I  1 vH

       I       (Einverleibungen) zum  I Rechtes           I

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,

       I    2. Vormerkungen zum       I                   I  61 Euro

       I       Erwerb des Eigentums   I                   I

       I       und des Baurechtes,    I                   I

       I    3. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  1 vH

       I       Rechtfertigung der     I Rechtes           I

       I       Vormerkung zum Erwerb  I                   I

       I       des Eigentums und des  I                   I

       I       Baurechtes,            I                   I

       I    4. Eintragungen zum       I vom Wert des      I  1,2 vH

       I       Erwerb des             I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes (Ausnahme I                   I

       I       Z 6),                  I                   I

       I    5. Anmerkungen der        I vom Wert des      I  6 vT

       I       Rangordnung der        I Rechtes           I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung,           I                   I

       I    6. nachträgliche          I vom Wert des      I  6 vT

       I       Eintragung des         I Rechtes           I

       I       Pfandrechtes in der    I                   I

       I       angemerkten            I                   I

       I       Rangordnung der        I                   I

       I       beabsichtigten         I                   I

       I       Verpfändung;           I                   I

       I c) (Anm.: aufgehoben durch   I                   I

       I    BGBl. I Nr. 131/2001)     I                   I

       I d) Abschriften aus dem       I für je 850        I 9 Euro

       I    Hauptbuch des             I angefangene       I

       I    Grundbuchs und aus dessen I Zeilen            I

       I    Hilfsverzeichnissen       I                   I

 

Anmerkungen

 

Zu a:

1.

Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle

Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.

2.

Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern

verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.

3.

Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.

3a.

Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe

beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

4.

Gebührenfrei sind:

a)

Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,

b)

Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.

Zu b:

5.

Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu

entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

7.

Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist

die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.

8.

Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung

a)

an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder

b)

einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper

erworben werden.

9.

Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

11.

Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.

12.

Von der Eintragungsgebühr sind befreit:

a)

Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;

b)

Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;

c)

Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

e)

die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.

Zu c und d:

13.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)

14.

Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt

der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.

15.

Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen

Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

 

    Tarifpost             Gegenstand                      Höhe der

                                                          Gebühren

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      10      D. Firmenbuch- und

                 Schiffsregistersachen

              I. Firmenbuch

              a) Eingabengebühren für Eingaben

                 folgender Rechtsträger:

                  1. bei Einzelunternehmern                   21 Euro

                  2. bei offenen Gesellschaften               34 Euro

                  3. bei Kommanditgesellschaften              34 Euro

                  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

                  5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005)

                  6. bei Aktiengesellschaften und Europäischen

                     Gesellschaften (SE)                     131 Eoro

                  7. bei Gesellschaften mit beschränkter

                     Haftung                                  34 Euro

                  8. bei Erwerbs- und

                     Wirtschaftsgenossenschaften

                     sowie Europäischen Genossenschaften

                     (SCE)                                    25 Euro

                  9. bei Versicherungsvereinen auf

                     Gegenseitigkeit                          52 Euro

                 10. bei Sparkassen                           87 Euro

                 11. bei Privatstiftungen                    175 Euro

                 12. bei Europäischen wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigungen (EWIV)          175 Euro

                 13. bei sonstigen Rechtsträgern gemäß

                     § 2 Z 13 FBG                             69 Euro

              b) Eintragungsgebühren für Neueintragungen

                 und Änderungen betreffend:

                  1. Firma                                     8 Euro

                  2. Sitz; bei Zweigniederlassungen Ort

                     der Niederlassung                         8 Euro

                  3. Geschäftsanschrift                        8 Euro

                  4. Kapital (auch Kapitalerhöhung und

                     -herabsetzung)                          131 Euro

                  5. Durchführung der Revision                 8 Euro

                 5a. Einreichung des

                     Jahresabschlusses und des

                     Konzernabschlusses                       17 Euro

                  6. Einbringung                              78 Euro

                  7. Vermögensübertragung                     78 Euro

                  8. Übernahme oder Übertragung von

                     Betrieben/Teilbetrieben                  78 Euro

                  9. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß UmwG                              307 Euro

                 10. Umwandlung einer Kapitalgesellschaft

                     gemäß AktG 1965 und SEG

                     sowie einer  Genossenschaft nach

                     dem SCEG                                175 Euro

                 11. Spaltung                                281 Euro

                 12. Realteilung einer

                     Personengesellschaft                    157 Euro

                 13. Verschmelzung                           281 Euro

                 14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung

                     über die Errichtung einer

                     Gesellschaft mit beschränkter

                     Haftung), Genossenschaftsvertrag und

                     Gründungsvertrag einer Europäischen

                     wirtschaftlichen

                     Interessenvereinigung (EWIV)             87 Euro

                 15. Satzung, Stiftungs(zusatz)urkunde,

                     Verlegungsplan, die beabsichtigte

                     Verlegung des Sitzes einer Europäischen

                     Gesellschaft (SE) oder einer Europäischen

                     Genossenschaft (SCE) in einen anderen

                     Mitgliedstaat, die beabsichtigte

                     Verschmelzung durch Übertragung des

                     Vermögens einer Gesellschaft auf eine

                     Kapitalgesellschaft oder eine Europäische

                     Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland, die

                     beabsichtigte Verschmelzung durch