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www.steuerberater.at - Gerichtsgebührengesetz
§ 132
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
Inkrafttretungsdatum:
01.01.2009
Text:
F. EINBRINGUNG
§ 32. Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
1 Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen
Verfahren erster Instanz bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 19 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 52 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 87 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 140 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 257 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 607 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 191 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 2 384 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 3 577 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 4 769 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 5 962 Euro
über 363 360 Euro 1,2% vom jeweiligen
Streitwert
zuzüglich
1 661 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.
2.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.
2a.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand - allein oder neben anderen Vergleichsinhalten - eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
3.
Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag - ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO - von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
4.
Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5.
Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.
6.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.
7.
In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
8.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
9.
Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 210 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
2 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz
bei einem Berufungsinteresse
bis 150 Euro 15 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 33 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 58 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 117 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 233 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 467 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 934 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 1 753 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 3 507 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 5 260 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 7 014 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 8 768 Euro
über 363 360 Euro 1,8% vom jeweiligen
Berufungsinteresse
zuzüglich
2 443 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.
2.
Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
3.
Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
4.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.
6.
Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 279 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
3 Pauschalgebühren für das
Rechtsmittelverfahren dritter Instanz
bei einem Revisionsinteresse
bis 2 180 Euro 175 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 292 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 584 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 1 168 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 2 337 Euro
über 72 670 Euro bis 145 350 Euro 4 676 Euro
über 145 350 Euro bis 218 020 Euro 7 014 Euro
über 218 020 Euro bis 290 690 Euro 9 352 Euro
über 290 690 Euro bis 363 360 Euro 11 690 Euro
über 363 360 Euro 2,4% vom jeweiligen
Revisionsinteresse
zuzüglich
3 258 Euro
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z 2
ZPO.
2.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.
3.
Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
4.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.
5.
Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.
6.
Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 418 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.
II. Exekutionsverfahren
Tarif-
post Gegenstand Höhe der Gebühren
4 Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme
der in lit. b angeführten Verfahren
bei einem Wert des
Streitgegenstandes
bis 150 Euro 14 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 32 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 37 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 51 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 68 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 87 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 126 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 152 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 152 Euro mehr
b) in Exekutionsverfahren auf das
unbewegliche Vermögen bei einem
Wert des Streitgegenstandes
bis 150 Euro 29 Euro
über 150 Euro bis 360 Euro 37 Euro
über 360 Euro bis 730 Euro 48 Euro
über 730 Euro bis 2 180 Euro 68 Euro
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro 95 Euro
über 3 630 Euro bis 7 270 Euro 145 Euro
über 7 270 Euro bis 36 340 Euro 209 Euro
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro 336 Euro
über 72 670 Euro für jede weitere
angefangene 72 670 Euro je 172 Euro mehr
Anmerkungen
1.
Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle
Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.
1a.
Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um
jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.
2.
Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag
zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
3.
In einem Exekutionsverfahren, in dem ein Antrag auf bücherliche
Eintragung (gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde, pfandweise Beschreibung, Einreihung) gestellt wird, ist außer der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auch die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b zu entrichten.
4.
Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.
5.
Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.
6.
Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das
unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der - allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten - Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.
7.
Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel
aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.
III. Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren
I gung des Ausgleiches (§ 49 AO) I 15 vH der Entlohnung
I I des
I I Ausgleichsverwalters,
I I mindestens jedoch
I I 364 Euro
I I
I c) für ein Reorganisationsverfahren I 7,5 vH der Entlohnung
I im Falle seiner Aufhebung I des
I oder Einstellung (§§ 12 und 13 I Reorganisations-
I URG); I prüfers, mindestens
I I jedoch 364 Euro
Anmerkungen
1.
Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.
2.
Die Pauschalgebühr für das Konkursverfahren ist wie eine Masseforderung (§ 46 KO) zu behandeln. Die Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren gehört zu den bevorrechteten Forderungen (§ 23 AO).
3.
Bei Eigenverwaltung des Schuldners ist keine Pauschalgebühr
zu entrichten.
4.
Wird das Konkursverfahren durch Zahlungsplan (§ 196 KO) oder
durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 200 Abs. 4 KO) beendet, so ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit. a Z 1 zu bemessen; die Regelung der Anmerkung 1 ist aber in diesen Fällen nicht anzuwenden.
5.
Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die
von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6.
Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach
Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.
Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.
2.
Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig
zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen.
3.
Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so
dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.
4.
Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.
5.
Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.
6.
Wird ein rechtskräftig zuerkannter (verglichener)
Unterhaltsbetrag später herabgesetzt oder aberkannt, so findet eine Rückzahlung der Gebühren für die Entscheidungen, mit denen der Unterhalt früher festgesetzt wurde, nicht statt.
7.
Neben den Entscheidungsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts- und Sachwalterschaftssachen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
Der Wert des Nachlaßvermögens ergibt sich aus § 24.
2.
Für die Ermittlung der Pauschalgebühr ist der Wert nachträglich
hervorgekommenen Nachlaßvermögens zum Wert des früher abgehandelten Vermögens hinzuzurechnen.
2a.
Ergeht in der Verlassenschaftsabhandlung auf Grund
widersprechender Erbantrittserklärungen eine Entscheidung des Gerichtes über das Erbrecht im Sinne der §§ 161 ff AußStrG, so erhöht sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 auf 6 vT des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch 92 Euro.
3.
Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren
Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
4.
Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.
5.
Die Pauschalgebühr ist auch für die gerichtlichen Amtshandlungen
über Nachlaßgegenstände zu entrichten, die in das Ausland auszuliefern sind.
6.
Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.
Der Eingabengebühr nach Tarifpost 9 lit. a unterliegen alle
Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch). Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 9 lit. a fallen auch alle Anträge im Sinne des § 4 LiegTeilG auf Einleitung des Aufforderungsverfahrens, der Antrag des Erstehers nach § 237 EO und die Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes.
2.
Wird in einer Eingabe um die Eintragung in den Büchern
verschiedener Grundbuchsgerichte angesucht, so ist die Eingabengebühr nur einmal zu entrichten.
3.
Wird ein Antrag auf gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes oder eines anderen dinglichen Rechtes an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk gestellt, so ist die gleiche Eingabengebühr zu entrichten wie für einen Antrag um Eintragung in das Grundbuch.
3a.
Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.
4.
Gebührenfrei sind:
a)
Gesuche um Löschung von Anmerkungen, falls die Löschung von Amts wegen zu bewirken war,
b)
Anträge auf Berichtigung des Grundbuches nach § 21 GUG.
Zu b:
5.
Die Gebühren für bücherliche Eintragungen sind auch dann zu
entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
6.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
7.
Für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek ist
die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
8.
Anmerkung 7 gilt entsprechend, wenn Pfandrechte für dieselbe Forderung
a)
an mehreren nicht verbücherten Liegenschaften oder Bauwerken (Anmerkung 11) oder
b)
einerseits an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder einem Bauwerk (Anmerkung 11) und andererseits an einem Grundbuchskörper
erworben werden.
9.
Als Eintragung nach Tarifpost 9 lit. b Z 4 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes.
10.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
11.
Wird an einer nicht verbücherten Liegenschaft oder an einem Bauwerk das Eigentumsrecht oder ein Pfandrecht durch gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB) oder ein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) erworben, so ist für die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde oder die pfandweise Beschreibung dieselbe Gebühr zu entrichten wie für die bücherliche Eintragung des Rechtes. Das gleiche gilt für die Einreihung der Protokollabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO). Hingegen ist die Einreihung von Urkunden, aus der die Löschung solcher Rechte hervorgeht, gebührenfrei.
12.
Von der Eintragungsgebühr sind befreit:
a)
Eintragungen von anderen als in Tarifpost 9 lit. b angeführten Rechten;
b)
Eintragungen der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nach § 53 Abs. 1 letzter Satz GBG 1955;
c)
Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;
d)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)
e)
die Eintragung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO.
Zu c und d:
13.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 694/1991)
14.
Die Gebühren für Abfragen nach den §§ 6 und 7 GUG bestimmt
der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der Entrichtung unter Bedachtnahme auf den entstehenden Sach- und Personalaufwand durch Verordnung.
15.
Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen
Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.