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§  126  a 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.2000
Text:
 

Mitteilungspflicht

 

  § 26a. Stellt sich bei Erledigung des Grundbuchsantrags heraus, daß die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 oder § 23a Abs. 6 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat das Grundbuchsgericht hievon das für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.