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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988

§  126   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
Inkrafttretungsdatum:
  14.08.2002
Text:
 

Vollziehung

 

  § 126. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 4 zweiter Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2.

hinsichtlich des § 4 Abs. 4 Z 5 dritt- und vorletzter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

3.

hinsichtlich des § 103 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

4.

hinsichtlich des § 106 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

5.

hinsichtlich des § 111 der jeweils in Betracht kommende Bundesminister,

6.

hinsichtlich der §§ 84 und 86 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

7.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.