Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH
Wien, Mistelbach, Salzburg und Brünn
Telefon: +43 (0) 1 71727-0
office.wien@geyer.at
www.geyer.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (30689)
www.steuerberater.at - Forum Játékrendszerek... »
www.steuerberater.at - Forum KESt sparen durch Übertragung von Sparbüche... »
www.steuerberater.at - Forum Krypto-Kauf in die Steuererklärung?... »
www.steuerberater.at - Forum Abgabe an die Sozialversicherung als Neuer Se... »
www.steuerberater.at - Forum Reverse-Charge-Problematik und Kleinunternehm... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (506)
Photovoltaikanlagen können nun endlich volle Fahr  »
Kurzarbeit: COVID-19 – Stand Klarstellungen und   »
Sofortmaßnahme Land Tirol – Zinszuschüsse für  »
Liste der Scheinfirmen  »
Familienhafte Mitarbeit  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Gerichtsgebührengesetz

§  12   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
Inkrafttretungsdatum:
  01.03.2008
Text:
 

Entstehung der Gebührenpflicht

 

  § 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

1.

hinsichtlich der Pauschalgebühren

a)

für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage oder des in der Anmerkung 1 zur Tarifpost 1 angeführten Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO) mit der Beurkundung durch den Richter;

b)

für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;

c)

für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

d)

für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses mit der Überreichung des Antrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

e)

für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

f)

für das Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren:

aa)

für den Konkurs mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;

bb)

für das Ausgleichsverfahren mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den (Ausgleichs-)Schuldner;

cc)

für das Reorganisationsverfahren mit seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);

g)

für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

h)

für die in der Tarifpost 12 lit. a bis c und f angeführten außerstreitigen Verfahren mit der Überreichung der ersten Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, bei einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG mit der Beurkundung des Verhandlungsprotokolls durch den Richter;

i)

für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung;

2.

bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

3.

bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner;

4.

hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder der Schenkungssteuer (§ 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b

Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer beziehungsweise der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet;

5.

hinsichtlich der Gebühren für die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden (§§ 434 bis 437, 451 Abs. 2 ABGB), die pfandweise Beschreibung (§§ 90 bis 95 EO) sowie die Einreihung der Protokollsabschrift über den Zuschlag (§ 183 EO) mit der Bewilligung;

6.

hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

7.

hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3, 4, 8, 9 und 10 angeführten Anträge mit deren Überreichung, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;

7a.

hinsichtlich der in der Tarifpost 14 Z 7 angeführten Pauschalgebühren für die Veröffentlichung in der Insolvenzverwalterliste oder Zwangsverwalterliste bei der Gebühr für die erstmalige Eintragung mit deren Vornahme und bei der Gebühr für die Aufrechterhaltung der Eintragung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums;

7b.

hinsichtlich der in Tarifpost 14 Z 3a angeführten Pauschalgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG mit der erstmaligen Inanspruchnahme der Eintragungsmöglichkeit und sodann mit dem Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres;

8.

bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

9.

bei allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren mit deren Beginn.