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www.steuerberater.at - Gerichtsgebührengesetz |
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§ 116 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 252/2006 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.08.2006 |
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Text: |
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Bewertung einzelner Streitigkeiten § 16. (1) Die Bemessungsgrundlage beträgt: | | | | | | | | | 1. | 694 Euro bei | | a) | Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist; | | b) | gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen; | | c) | Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen; | | d) | Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO); | 2. | 2 334 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen. |
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren | | | | | | | | | 1. | bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, | 2. | bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, | 3. | bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3. |
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