§ 108l. (1) Die Aufwertungszahl (§ 108 a in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,055.
(2) Der Richtwert (§ 108d in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 1,045.
(3) Die Höchstbeitragsgrundlage (§ 108b Abs. 1 in der Fassung der 50. Novelle, BGBl. Nr. 676/1991) beträgt für das Jahr 1992 77,03 Euro für den Kalendertag.