Verfasst von:
Gerald Ottring am
03.08.2003 18:55
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THEMA: Arbeitnehmerveranlagung Österreich - Deutschland |
Ich habe bis August 2002 in Österreich als angestellter Arzt gearbeitet. Seit September 2002 bin ich als Arzt in einem Krankenhaus in Deutschland angestellt. Daher bin ich natürlich auch dorthin gezogen.
Für die Arbeitnehmerveranlagung 2002 ersucht mich nun das Finanzamt Wien um Art und Höhe der in Deutschland bezogenen Einkünfte zwecks Ermittlung des Gesamtsteuersatzes.
Nach welchen Rechtsvorschriften ist das FA Wien berechtigt, diese Einkünfte zur Ermittlung des Gesamtsteuersatzes einzubeziehen, wenn ich innerhalb eines Kalenderjahres nur beschränkt steuerpflichtig bin, da ich ja nach Deutschland gezogen bin.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
mfG
Gerald Ottring |
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Verfasst von:
Mag. Heiderer am
03.08.2003 18:55
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THEMA: Re: Arbeitnehmerveranlagung Österreich - Deutschland |
§ 1 (2) ESTG normiert: Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene nat. Personen, die im Inland einen Wohnsitz ... haben.
§ 26 (1) BAO normiert: Einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gem. § 158 (4) BAO dürfen die Abgabenbehörden auf das zentrale Melderegister zugreifen.
Wenn Sie also in Österreich noch ein Haus, Eigentumswohnung, Mietwohnung,... haben und vielleicht sogar noch dort gemeldet sind, hat das Finanzamt daraus ihre unbeschränkte Steuerpflicht abgeleitet.
Sie müssten dem FA nachweisen, dass sie seit 9/03 in Ö keine Wohnung haben und nach D gezogen sind oder ihre Wohnung leersteht oder vermietet haben. |
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