Verfasst von:
Peter Rait am
01.05.2001 09:12
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THEMA: Netzkarte steuerlich wirksam? |
Wenn mir mein Arbeitgeber eine Netzkarte zur Verfügung stellt (für Dienstwege), die ich natürlich auch privat nutze, wirkt sich das dann steuerlich aus?
Peter |
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Verfasst von:
MR am
01.05.2001 09:12
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THEMA: Re: Netzkarte steuerlich wirksam? |
Grundsätzlich wäre die Netzkarte steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie auch privat genutzt wird. Eine Möglichkeit wäre aber, sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung zu verschenken. Hier ein Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien:
3.3.15 Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs. 1 Z 14)
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Steuerfreiheit besteht nur insoweit, als sowohl die Vorteile für die Teilnahme als auch die hiebei empfangenen Sachzuwendungen angemessen sind. Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (z.B. Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 5.000 S jährlich steuerfrei. Für empfangene Sachzuwendungen können zusätzlich 2.550 S jährlich steuerfrei bleiben (vgl. VwGH 15.2.83, 82/14/0126, 0132).
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Übliche Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung, wie sie nach Ausmaß und Art allgemein im einzelnen Betrieb üblich sind. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, daß Sachzuwendungen im angemessenen Ausmaß steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird z.B. die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlaß und Inhalt der Veranstaltung ist.
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Zu den Geschenken gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden (VwGH 2.12.76, 573/76). Das gegenteilige Erkenntnis vom 16.6.91, 91/14/0060, ist nicht anzuwenden. |
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