Siehe dazu Beispiel RZ 466 der Umsatzsteuerrichtlinien.
§ 3 Abs. 9 UStG 1994 regelt den Lieferort in den Fällen, in denen der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist. Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist.
Beispiel :
Der Unternehmer U (Ungarn) verkauft Gewürze an W (Wien). U befördert die Gewürze von Ungarn nach Wien.
W nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferung "unverzollt und unversteuert").
Der Ort der Lieferung ist Ungarn (§ 3 Abs 8 UStG 1994). W kann die österreichische EUSt als Vorsteuer geltend machen.
U nimmt die Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr vor (Lieferkondition "verzollt und versteuert").
Ort der Lieferung des U an W ist Österreich, da der Lieferer U Schuldner der österreichischen EUSt ist (§ 3 Abs 9 UStG 1994). U bewirkt eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an W und kann die entrichtete EUSt als Vorsteuer geltend machen.
In den Fällen des Reihengeschäftes kann eine Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 nur für die Beförderungs- oder Versendungslieferung (§ 3 Abs. 8 UStG 1994) in Betracht kommen.
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