Für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie ist nicht allein das Rechnungsdatum entscheidend, sondern primär der Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut.
Sie können also für den erst 2004 gelieferten Teil die Investitionszuwachsprämie 2004 geltend machen.
Für den 2003 gelieferten Teil ist die Investitionszuwachsprämie leider verloren, wenn die Bescheide 2003 bereits ergangen sind. |
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